Notfall-KiZ - Kinderzuschlag Sonderregelung Corona

Kinderzuschlag Sonderregelung Corona
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

23. März 2020

Die Corona-Pandemie sorgt bei vielen Familien dafür, dass das Geld knapp wird. Diese Familien wollen wir mit einem Notfall-Kinderzuschlag unterstützen.

Pro Kind kann das monatlich bis zu 185 € zusätzlich bedeuten. Ab dem 1. April müssen Familien dafür nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen. Für den Notfall-KiZ zählt nur das Einkommen des letzten Monats vor der Antragsstellung.

Nach dem Beschluss im Kabinett sollen die neuen Regelungen noch in dieser Woche in Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

https://www.bmfsfj.de/kiz

Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Was ist der Kinderzuschlag? Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen.

Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 185 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes.

Wer den Kinderzuschlag erhält, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und ist von Kitagebühren befreit.

Was ist der Notfall-KiZ?
Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen.

Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium deshalb einen Notfall-KiZ gestartet.

Für den Notfall-KiZ wird der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung.

Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen als Teil eines Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten. Gelten soll die Regelung befristet bis zum 30. September 2020.

Wer kann den Kinderzuschlag beantragen?
Der Kinderzuschlag wird für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre gezahlt, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt und Sie erhalten Kindergeld für es.
  • Ihr Einkommen darf eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten. Diese Mindestgrenze liegt bei 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende.
  • Sie haben für sich selbst genug Einkommen und zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem eventuell zustehenden Wohngeld können Sie den Bedarf Ihrer Familie decken.
  • Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.

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