Damit möglichst keine Arbeitsplätze verloren gehen, wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Das können Betriebe schon beantragen, wenn nur 10 Prozent der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind. Kurzarbeitergeld bekommen auch Beschäftigte in Leiharbeit. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet vollständig die Sozialversicherungsbeträge. Das gilt ab sofort – und rückwirkend zum 1. März 2020.
Wenn der Betrieb aufgrund des Corona-Virus vorrübergehend schließen muss oder z.B. Lieferungen ausbleiben und Sie dadurch die üblichen Betriebszeiten wesentlich verringern müssen, können die betroffenen Mitarbeiter*innen Kurzarbeitergeld bekommen. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der BA anmelden und dort auch das Kurzarbeitergeld für die Belegschaft beantragen. Voraussetzung ist, dass in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer/in oder ein Angestelle/r sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Das Kurzarbeitergeld bemisst sich am Gehalt jedes Einzelnen und beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettogehaltes. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.
Auf der Internetseite der BA finden Sie alle wichtigen Informationen zum Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Beschaeftigung-fuer-alle.html
Außerdem kann man sich an die Agentur für Arbeit vor Ort wenden oder auf der Unternehmerhotline der BA anrufen: 0800 4555520 (gebührenfrei).